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Strafrechtrechtliche Gutachten

 

Nachdem eine Diagnose und Beurteilung im „biologisch-psychologischen Stockwerk“ mit Zuordnung zu einem der Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB erfolgt sind, wird gegebenenfalls eine Einschätzung der daraus folgenden Funktionsfähigkeit in Bezug auf die Tatvorwürfe zum Tatzeitpunkt vorgenommen. Neben diesem hoch strukturierten Vorgehen hilft auch hier unsere tiefenpsychologische Fachkompetenz, die Entwicklung eines Beschuldigten besser zu verstehen; nach der Beantwortung der Fragestellungen kann dieses Verständnis genutzt werden, um zu Sozial- und Legalprognosen sowie möglichen Maßnahmen zur Verbesserung der Prognosen Stellung zu nehmen.

Dies erfolgt – abweichend von dem Grundsatz, keine Fragen zu beantworten, die nicht gestellt wurden – in unseren Gutachten regelhaft, weil die im Zuge der Diagnostik gewonnenen Erkenntnisse genauere Einschätzungen darüber ermöglichen, welche Maßnahmen geeignet sein könnten, weitere Fehlentwicklungen der Betroffenen zu verhindern.